Jahreszeitlich bedingt informieren wir alle Anlieger an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen über die nach der marktgemeindlichen Reinhaltungs- und Sicherungsverordnung bestehende Räum- und Streupflicht zur Winterszeit und geben Hinweise zum kommunalen Winterdienst.
Räum- und Streupflicht im Winter
Jahreszeitlich bedingt weist der Markt Jettingen-Scheppach alle Anlieger an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auf die nach der marktgemeindlichen Reinhaltungs- und Sicherungsverordnung bestehende Räum- und Streupflicht zur Winterszeit hin.
Ausdrücklich machen wir darauf aufmerksam, dass diese Sicherungspflicht auch Eigentümer unbebauter Grundstücke betrifft.
Räum- und Streupflicht der Anlieger:
Nach dieser Verordnung haben die Anlieger an ihrem Grundstück vorbeiführende Gehsteige bzw. Fuß- und Radwege regelmäßig von Schnee, Schneematsch, Eis- und Reifglätte zu befreien. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt diese Sicherungspflicht für den auch dem Fußgängerverkehr dienenden Teil der Straße.
Die Sicherungsarbeiten sind an Werktagen vor dem Einsetzen des Haupt- oder Berufsverkehrs, spätestens also ab 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens ab 8:00 Uhr durchzuführen. Während des Tages sind sie bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte muss mit geeigneten, abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Asche oder ätzenden Mitteln gestreut oder das Eis beseitigt werden. Tausalz soll aus Umweltgründen nur bei besonderer Glättegefahr oder an besonders gefährlichen Stellen (z.B. an Treppen oder starken Neigungen) verwendet werden. Das Räumgut ist neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Anlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Fußgängerüberwege, Hydranten, Abflussrinnen und Straßeneinlaufschächte sind vom Räumgut in jedem Fall sofort freizuhalten.
Wir weisen darauf hin, dass der Markt Jettingen-Scheppach die Räum- und Streupflicht der Anlieger aus haftungsrechtlichen Gründen überwachen muss.
Kommunaler Winterdienst:
Auch diesen Winter wird der Markt Jettingen-Scheppach bemüht sein, den Räum- und Streudienst an den öffentlichen Straßen nach besten Kräften zu versehen. Dabei bitten wir um Verständnis, wenn einzelne Straßen erst später geräumt werden können, da nach dem Räumplan zunächst die Hauptverkehrs- und Schulbuswege versorgt werden müssen. Zur Nachtzeit besteht auch für den Markt keine Räum- und Streupflicht.
Achtung:
Der Winterdienst seitens der Marktgemeinde kann nur unter der
Voraussetzung erfolgen, dass eine Restfahrbahnbreite von mindestens 4 m
verbleibt und nicht durch parkende Fahrzeuge beeinträchtigt wird.
Den Fahrern der Fahrzeuge ist es auch nicht möglich, Schnee und Schneematsch in anderer Weise als zur Seite hin zu räumen bzw. am Ende von Sackgassen und Wendeplätzen den vor sich hergeschobenen Schnee und Matsch liegen zu lassen. Wir bitten daher um Ihr Nachsehen, falls bereits freigeräumte Hofeinfahrten oder teilweise auch Gehwege und Gehbahnen durch den von der Straße geräumten Schnee und Matsch wieder belegt werden. Für dadurch entstandene Behinderungen kann der Markt nicht verantwortlich gemacht werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Christoph Böhm
Erster Bürgermeister