Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderats und der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters im Markt Jettingen-Scheppach, Landkreis Günzburg, am Sonntag, 08. März 2026.
Der Wahlleiter des Marktes Jettingen-Scheppach
Bekanntmachung
über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderats und der ersten Bürgermeisterin
oder des ersten Bürgermeisters
im Markt Jettingen-Scheppach, Landkreis Günzburg, am Sonntag, 08. März 2026
1. Durchzuführende Wahl:
Am Sonntag, dem 08. März 2026 findet die Wahl von 20 Gemeinderatsmitgliedern und der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters statt.
2. Wahlvorschlagsträger
Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und von Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.
3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
3.1
Die Wahlvorschlagsträger werden zur
Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab
Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am Donnerstag, dem 08.
Januar 2026, (59. Tag vor der Wahl) 18.00 Uhr dem Wahlleiter
zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus
Jettingen-Scheppach, Zimmer-Nr. 0.09, Hauptstr. 55, 89343 Jettingen-Scheppach,
übergeben werden.
Jeder
Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.
3.2
Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht,
findet die Wahl
a)
des
Gemeinderats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,
b)
der ersten Bürgermeisterin oder des ersten
Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich
bewerbenden Personen
statt.
3.3
Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag
eingereicht, findet die Wahl
a) des
Gemeinderats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl,
b)
der ersten Bürgermeisterin oder des ersten
Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich
bewerbende Personen
statt.
4. Wählbarkeit zum Gemeinderatsmitglied
4.1
Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds ist
jede Person wählbar, die am Wahltag
a)
Deutsche im Sinne
des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;
b)
das 18. Lebensjahr vollendet hat;
c)
seit
mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre
Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde
gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch
innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem
Zuzug wieder wählbar.
4.2
Von der Wählbarkeit
ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar
ist.
5. Wählbarkeit zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister
5.1
Für das Amt der ersten Bürgermeisterin oder
des ersten Bürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag:
a)
Deutsche
im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;
b)
das 18.
Lebensjahr vollendet hat;
c)
wenn sie
sich für die Wahl zur ehrenamtlichen ersten Bürgermeisterin oder zum
ehrenamtlichen ersten Bürgermeister bewirbt, seit mindestens drei Monaten in
der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne
eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die
Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit
dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar. Für
die Wahl zur berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder zum berufsmäßigen ersten
Bürgermeister kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat.
5.2
Von der Wählbarkeit
ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar
ist.
6. Aufstellungsversammlung
6.1
Alle sich bewerbenden
Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung
aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist.
Diese Aufstellungsversammlung ist
a)
eine
Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
b)
eine
besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder
Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen
gewählt wurden oder
c)
eine
allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer
Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.
Die Mehrheit der
Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei
Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei
oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der
Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
Die Teilnehmerinnen
und Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres
Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung
darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag
liegt.
Die sich bewerbenden
Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der
Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei
vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden
Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in
angemessener Zeit vorzustellen.
6.2
Ersatzleute, die für
den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag
nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.
6.3
Mehrere
Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame
Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen (bei der
Bürgermeisterwahl siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die
Wahlvorschlagsträger.
6.4
Bei
Gemeinderatswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende
Personen zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen.
6.5
Besonderheiten bei
der Bürgermeisterwahl:
Soll eine Person von
mehreren Wahlvorschlagsträgern als sich gemeinsam bewerbende Person aufgestellt
werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:
6.5.1
Die sich bewerbende Person
wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der
Wählergruppen aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.
6.5.2
Die Parteien und die
Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen
auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen
aufgestellte Person muss gegenüber dem Wahlleiter schriftlich erklären, ob sie
als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese
Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen
bewerben will.
7. Niederschrift über die Versammlung
7.1
Über die
Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der
Niederschrift muss ersichtlich sein:
a)
die
ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
b)
Ort und
Zeit der Aufstellungsversammlung,
c)
die Zahl
der teilnehmenden Personen,
d)
bei einer
allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor
dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder
einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der
Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
e)
der Verlauf
der Aufstellungsversammlung,
f)
das
Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
g)
die
Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre
etwaige mehrfache Aufführung,
h)
auf
welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die
Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat,
7.2
Die Niederschrift ist
von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten,
die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede
wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich
bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der
Versammlung teilgenommen haben.
7.3
Der Niederschrift
muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen
Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die
an der Versammlung teilgenommen haben.
7.4
Die Niederschrift mit
der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.
8. Inhalt der Wahlvorschläge
8.1
Bei Gemeinderatswahlen darf jeder
Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie
Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.
In unserer Gemeinde darf daher ein
Wahlvorschlag höchstens 20 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich
bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert
sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend.
Sich bewerbende
Personen dürfen bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag
stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer
Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei Bürgermeisterwahlen darf
jeder Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten.
8.2
Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei
oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die
Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen.
Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur
durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als
Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das
zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.
Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.
8.3
Organisierte Wählergruppen
haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert
behandelt werden sollen.
8.4
Jeder Wahlvorschlag
soll eine beauftragte Person und ihre Stellvertretung bezeichnen, die in der
Gemeinde wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt die erste unterzeichnende
Person als Beauftragte, die zweite als ihre Stellvertretung. Die beauftragte
Person ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und
entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der beauftragten Person.
8.5
Jeder Wahlvorschlag
muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge
entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die
Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht,
Beruf oder Stand und Anschrift enthalten.
8.6
Angegeben werden können
a)
Geburtsnamen, falls sich die Namensführung innerhalb
von 2 Jahren vor dem Wahltag geändert hat,
b)
kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der
Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden
sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtliche erste, zweite oder dritte
Bürgermeisterin, ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister,
Gemeinderatsmitglied, stellvertretende Landrätin, stellvertretender Landrat, Kreisrätin,
Kreisrat, Bezirkstagspräsidentin, Bezirkstagspräsident, stellvertretende
Bezirkstagspräsidentin, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrätin,
Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.
Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen.
8.7
Die sich bewerbende
Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag
zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag
stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache
Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person der Wahlleiterin/dem
Wahlleiter nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll.
Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind
die Bewerbungen für ungültig zu erklären. Die sich bewerbende Person muss
außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
8.8
Ein Wahlvorschlag zur
Wahl einer berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin oder eines berufsmäßigen ersten
Bürgermeisters muss ferner, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder
eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Bescheinigung der
Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre Wohnung, die nicht ihre
Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat, über ihre Wählbarkeit enthalten.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
8.9
Ein Wahlvorschlag zur
Wahl des Gemeinderats oder der ersten Bürgermeisterin oder des ersten
Bürgermeisters muss, wenn sich die Person nicht in der Gemeinde bewerben will,
in der sie ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, eine
Bescheinigung dieser Gemeinde, bei Personen ohne Wohnung der letzten
Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen
ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
9. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am Montag, 19. Januar 2026 (48. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichnenden müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod eines Unterzeichnenden des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.
10. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge
10.1
Wahlvorschläge von neuen
Wahlvorschlagsträgern müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben
werden, sondern zusätzlich von mindestens 120 Wahlberechtigten durch
Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde aufliegen, unterstützt werden.
Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Gemeinderat
seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags
ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (08. Dezember 2025) vertreten
waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen
Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei
der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen
gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der
im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die
vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten
Ergebnisse.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag (08. Dezember 2025) vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
10.2
In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht
eintragen:
a)
die in
einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,
b)
Wahlberechtigte,
die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
c)
Wahlberechtigte,
die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
10.3
Während der
Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet,
sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder
erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.
10.4
Die Zurücknahme gültiger
Unterschriften ist wirkungslos.
10.5
Die Einzelheiten über die
Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die
Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke Personen und
Menschen mit körperlichen Behinderungen werden von der Gemeinde gesondert bekannt gemacht.
11. Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis Donnerstag, 08. Januar 2026, 18.00 Uhr (59. Tag vor dem Wahltag) zulässig.
Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Die beauftragte Person kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.
Jettingen-Scheppach, 09.12.2025
gez.
Hans Reichhardt
Wahlleiter