Festsetzung eines amtlichen Überschwemmungsgebietes der Mindel im Bereich des Landkreises Günzburg

Im Rahmen des Vollzug der Wassergesetze hat das Landratsamt Günzburg Überschwemmungsbereiche im Mindeltal festgesetzt, für die Einschränkungen in der Grundstücksnutzung gelten.

Mit zwei Verordnungen vom 12.8.2016, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Günzburg vom 19.8.2016, hat das Landratsamt Günzburg das Überschwemmungsgebiet der Mindel amtlich festgesetzt.

Bereich Süd:
in den Gemeinden und Gemarkungen:
Ursberg, Gemarkungen Mindelzell, Bayersried, Ursberg, Oberrohr
Balzhausen, Gemarkung Balzhausen
Thannhausen, Gemarkungen Burg, Thannhausen
Neuburg, Gemarkung Edelstetten
Münsterhausen, Gemarkungen Münsterhausen, Hagenried
Burtenbach, Gemarkungen Kemnat, Burtenbach, Oberwaldbach
Jettingen-Scheppach, Gemarkungen Schönenberg, Jettingen, Scheppach
Kammeltal, Gemarkung Goldbach

Bereich Nord:
in den Gemeinden und Gemarkungen :
Burgau, Gemarkung Burgau
Dürrlauingen, Gemarkungen Dürrlauingen, Mindelaltheim
Rettenbach, Gemarkungen Remshart, Rettenbach
Offingen, Gemarkungen Schnuttenbach, Offingen
Gundremmingen, Gemarkung Gundremmingen

Der Text der Verordnung, Übersichtslagepläne und detaillierte Planunterlagen für den Bereich Süd können im Landratsamt Günzburg (Krankenhausstraße 36), in der Gemeinde Ursberg, in der Verwaltungsgemeinschaft Thannhausen, beim Markt Neuburg a. d. Kammel, beim Markt Burtenbach, beim Markt Jettingen-Scheppach und in der Gemeinde Kammeltal zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
Der Text der Verordnung, Übersichtslagepläne und detaillierte Planunterlagen für den Bereich Nord können im Landratsamt Günzburg (Krankenhausstraße 36), in der Stadt Burgau, in der Verwaltungsgemeinschaft Haldenwang und in der Verwaltungsgemeinschaft Offingen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.

Alle genannten Unterlagen können Sie auch im Internet abrufen unter www.landkreis-guenzburg.de.

Im amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet ist gemäß § 78 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - untersagt:

1.  die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,

2.  die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,

3.   die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,

4.   das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,

5.   die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,

6.   das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

7.   das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,

8.   die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Dies gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. Das Landratsamt Günzburg kann unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2, 3 und 4 WHG Ausnahmen zulassen.

Darüber hinaus gelten im amtlichen Überschwemmungsgebiet verschärfte Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie eine zusätzliche Prüfpflicht für alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe "B" (insb. Heizöl- und Dieseltanks über 1.000 bis 10.000 Liter) durch Sachverständige.

Der Markt Jettingen-Scheppach bittet um Kenntnisnahme und Beachtung. 

Hermann Högel
2. Bürgermeister