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Reinhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze

Vollzug des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes

Momentan befinden wir uns in der Vegetationsphase und für jedermann sind die Pflegemaßnahmen der privaten wie auch der Flächen im öffentlichen Bereich mit einem höheren Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden.  Mancherorts muss aus sicherheitsrelevanten Gründen und im Sinne eines sauberen Ortsbildes gehandelt werden!

Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung von Schmutz, Staub und Unrat, sowie die Beseitigung von Gras- und Unkrautbewuchs auf der öffentlichen Verkehrsfläche einschließlich Abflussrinne, Gehsteige, evtl. Parkbuchten, Grünstreifen und Banketten. Sie gilt für alle Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten, deren Grundstück sich innerhalb der geschlossenen Ortslage befindet und an öffentliche Straßen, Wege oder Plätze angrenzt sowie für Vorder- und Hinterlieger gleichermaßen.  Die Reinigungspflicht ist auch bei unbebauten Grundstücken und unbewohntem oder ungenutztem Eigentum auszuführen. Um eine Reinigung bei Bedarf, insbesondere nach unwetterartigen Ereignissen, wird gebeten.

Gleichzeitig bitten wir darum, privaten Grünbewuchs jeglicher Art so zu pflegen und bedarfsweise bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, dass keinerlei Einschränkungen oder Gefahren für Verkehrsteilnehmer verursacht werden. Verkehrszeichen und Straßenlaternen können ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn diese auch gut erkennbar sind.

Vielen Dank für Ihren Einsatz und die damit verbundene Zeit und Mühe.