Öffentliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Jede:r Bürger:in hat nach den Vorschriften
des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, gegen einzelne regelmäßig
durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser
Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt
für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 BMG in Verbindung
mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des
Soldatengesetzes widersprechen.
B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche
Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern
Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der
Datenübermittlung gemäß § 42 Abs.1 i.V.m §
42 Abs.3 BMG widersprechen.
C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien,
Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie können der
Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.1 i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.
D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von
Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der
Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.2 i.V.m. § 50 Abs.5 BMG widersprechen.
E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an
Adressbuchverlage
Sie können der
Datenübermittlung gemäß § 50 Abs.3 i.V.m.
§ 50 Abs.5 BMG widersprechen.
Die Eintragung dieser
Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage
Ihres Ausweisdokumentes beim
Markt
Jettingen-Scheppach (Einwohnermeldeamt), Hauptstr. 55,
89343 Jettingen-Scheppach
(Öffnungszeiten: Mo. bis Fr.: 8 - 12.15 Uhr, zusätzlich Mo.: 14 - 16 Uhr, Do.: 14 - 18 Uhr)
vornehmen.
Christoph Böhm
Erster Bürgermeister