waiMenu_title
waiMenu_font
waiMenu_font_defaultwaiMenu_font_lwaiMenu_font_xl
waiMenu_contrast
waiMenu_contrast_defaultwaiMenu_contrast_l
waiMenu_hideImages
waiMenu_hideImages_offwaiMenu_hideImages_on
waiMenu_avoidAnimations
waiMenu_avoidAnimations_offwaiMenu_avoidAnimations_on
Vorlesen
waiMenu_pageReader_start
waiMenu_pageReader_pause
waiMenu_pageReader_stop
Rathaus
Rathaus

Wohnungsaufsicht; Beseitigung von Wohnmissständen

Die Gemeinden können die Aufgabe der Wohnungsaufsicht eigenverantwortlich wahrnehmen und Mieter bei der Beseitigung von Wohnmissständen unterstützen.

Die Gemeinden sind auf Grund von Art. 83 der Bayerischen Verfassung für die Wohnungsaufsicht zuständig. Die spezifischen wohnungsaufsichtsrechtlichen Eingriffsbefugnisse (z. B. Anordnung der Beseitigung von Missständen) sind durch die Aufhebung des Wohnungsaufsichtsgesetzes zum 01.01.2005 weggefallen, da der Gesetzgeber die zivilrechtlichen Möglichkeiten des Mietrechts und die sicherheitsrechtlichen Instrumentarien als ausreichend ansah. 

Den Gemeinden stehen die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Befugnisse aus dem Zweckentfremdungs-, Bauordnungs-, Gesundheits- oder allgemeinen Sicherheitsrecht zur Verfügung, um gegen Missstände und Problemimmobilien, die durch Verwahrlosung oder Vernachlässigung von Wohnraum oder durch Überbelegung von Wohnraum entstehen, wirksam vorzugehen.

Zuständige Stelle

Bauamt
Hauptstr. 55
89343 Jettingen-Scheppach

Ansprechpartner