waiMenu_title
waiMenu_font
waiMenu_font_defaultwaiMenu_font_lwaiMenu_font_xl
waiMenu_contrast
waiMenu_contrast_defaultwaiMenu_contrast_l
waiMenu_hideImages
waiMenu_hideImages_offwaiMenu_hideImages_on
waiMenu_avoidAnimations
waiMenu_avoidAnimations_offwaiMenu_avoidAnimations_on
Vorlesen
waiMenu_pageReader_start
waiMenu_pageReader_pause
waiMenu_pageReader_stop
Rathaus
Rathaus

Spiele mit Gewinnmöglichkeit; Beantragung einer Erlaubnis zur Veranstaltung

Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ein „anderes Spiel“ meint vor allem Geschicklichkeitsspiele.

Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.

Die Erlaubnis berechtigt Sie nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich nur auf eine bestimmte Veranstaltung. Die Erlaubnis ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden.

Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter oder Gesellschafterin erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60 EUR). Klären Sie vorher mit der zuständigen Gemeinde ab, ob Sie für ein bestimmtes Spiel eine Erlaubnis benötigen oder nicht.

Zuständige Stelle

Ordnungsamt / Friedhofswesen
Hauptstr. 55
89343 Jettingen-Scheppach

Ansprechpartner

Verwandte Themen