Wasserschutzgebiet Freihalden - Neufassung der Schutzgebietsverordnung

18.10.2023

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung Freihalden wurde in der Gemarkung Freihalden mit Verordnung des Landratsamtes Günzburg vom 16. Juni 2010 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Günzburg Nr. 25 vom 25. Juni 2010) ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 hat der Markt Jettingen-Scheppach einen neuen Schutzgebietsvorschlag vorgelegt und die Neufestsetzung der Verordnung beantragt.

Der neuen Verordnung sollen die Vorschriften des derzeit gültigen amtlichen Musters zugrunde gelegt werden. Die Schutzgebietsgrenzen bleiben unverändert bestehen.

Der Entwurf der neu gefassten Schutzgebietsverordnung liegt in der Zeit vom 6. November 2023 bis 6. Dezember 2023 beim Markt Jettingen-Scheppach, Hauptstraße 55, 89343 Jettingen-Scheppach, zur Einsichtnahme aus. Folgende Unterlagen stehen hier auch zum Download bereit:
- Übersichtslageplan
- Lageplan
- Schutzzonen
- Erläuterungsbericht zur Anpassung der Schutzgebietsverordnung
- Vorschlag Schutzgebietsverordnung

Die Unterlagen und dieser Bekanntmachungstext können ab 6. November 2023 auch unter www.landkreis-guenzburg.de eingesehen werden.

Etwaige Einwendungen sind beim Markt Jettingen-Scheppach, Hauptstraße 55, 89343 Jettingen-Scheppach, oder beim Landratsamt Günzburg, Fachbereich Wasserrecht und Bodenschutz (Krankenhausstraße 36) spätestens bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 BayVwVfG).

Falls aufgrund der Einwendungen ein Erörterungstermin anberaumt wird, wird dieser ortsüblich bekannt gegeben. Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne diesen verhandelt werden.

Falls mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.